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EL 2025/62

Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2026

SG Versicherungsgericht ·Versicherungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch SG

Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2026, EL 2025/62).

Sachverhalt

A. A.a A.___ meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 87). Er gab an, seine Ehefrau (Jahrgang 1967) sei Hausfrau. Am 29. Dezember 2023 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher darauf hin (EL-act. 84), dass seine Ehefrau grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weil sie aktuell keinen Lohn erziele, müsse ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen geprüft werden. Die EL- Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener Fragen anzuhalten. Am 15. Januar 2024 antwortete der EL-Ansprecher (EL-act. 82–17), seine Ehefrau verfüge über keine Berufsausbildung. Sie sei in B.___ aufgewachsen und habe bis zum Jahr 2002 dort gelebt. Sie habe in der Schweiz lediglich stundenweise ausserhäuslich gearbeitet. Sie spreche kein Deutsch, sie habe keine Berufserfahrung und krankheitsbedingt sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Mit ihrer Vorgeschichte finde sie keine Arbeit. Der EL-Ansprecher reichte eine Kopie einer Beschwerde gegen eine Verfügung ein, mit der die IV-Stelle ein Begehren der Ehefrau um eine Invalidenrente abgewiesen hatte (EL-act. 82–21 ff.). A.b Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 17. Januar 2024 (EL-act. 81), der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor über 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie sei zuletzt im Jahr 2009 einer Hilfsarbeit nachgegangen. Vorausgesetzt, dass ihr leidensadaptierte Tätigkeiten noch immer uneingeschränkt zumutbar seien, könne sie ein Erwerbseinkommen von 42'246 Franken erzielen. Dieser Betrag entspreche dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne abzüglich eines Standort- und Altersabzuges von je zehn Prozent sowie Sozialversicherungsbeiträgen von 6,4 Prozent. Der Hausarzt med. pract. C.___ teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. Februar 2024 mit (EL-act. 72), die Ehefrau des EL-Ansprechers leide an einem obstipationsdominanten Reizdarmsyndrom, an einer serratierten Läsion im Zökum, an einer Divertikulose, an einer fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1, an einer morbiden Adipositas sowie an einer Kniegelenksarthrose rechts. Leichte Arbeiten mit Wechselbelastung seien ihr zumutbar. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Februar 2024, die vom Hausarzt C.___ genannten Diagnosen seien im IV-Rentenverfahren bereits allesamt bekannt gewesen (EL-act. 71). Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 69). A.c Am 14. März 2024 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 erheben (EL-act. 58). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Zur Begründung liess EL 2025/62 2/8

er ausführen, seine Ehefrau sei seit dem Jahr 2010 arbeitsunfähig. Sie befinde sich seit Monaten in einer psychiatrischen Behandlung. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde nachgereicht. Zudem sei die Ehefrau 57 Jahre alt, gehe seit 14 Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nach und befinde sich darüber hinaus ständig in ärztlicher Behandlung. Sie sei nicht vermittlungsfähig. Ihre Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, seien verschwindend gering. Im Mai 2024 liess der EL-Ansprecher zwei Arztzeugnisse des Psychiaters Dr. med. D.___ einreichen, in denen seiner Ehefrau ab dem 14. Mai 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (EL-act. 49 f.). Am 9. Januar 2025 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Akten (EL-act. 45), der Ehefrau des EL-Ansprechers seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Besteigen von Treppen oder Leitern und ohne Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei einer maximalen Gewichtsbelastung von fünf Kilogramm während vier Stunden pro Tag zumutbar. Der Gesundheitszustand sei schon seit mehreren Jahren stabil. Am 11. Februar 2025 notierte die RAD- Ärztin Dr. E.___ nach einer Würdigung von weiteren medizinischen Unterlagen (EL-act. 38), auch der Hausarzt habe nur für einzelne Tage Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Er gehe aktuell von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus, was sich mit dem im IV- Rentenverfahren eingeholten Gerichtsgutachten decke. Da sich auch die Diagnosen und Befunde zwischenzeitlich nicht geändert hätten, sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 20. Juli 2025 berichtete Dr. D.___ (EL-act. 8–3 f.), die Ehefrau des EL-Ansprechers habe an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Ab dem Behandlungsbeginn Mitte April 2024 und bis Ende September 2024 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2024 habe der Arbeitsfähigkeitsgrad schrittweise auf 50 Prozent gesteigert werden können. Mittlerweile habe sich der Zustand weiter stabilisiert. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Ehefrau des EL-Ansprechers aktuell wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 22. September 2025 fest, der neu eingereichte Bericht ändere nichts an der bisherigen Beurteilung (EL-act. 6). Mit einem Entscheid vom 1. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 ab (EL-act. 5). B. B.a Am 3. November 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache von Ergänzungsleistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Ehefrau sei 58 Jahre alt, sie sei nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen und sie verfüge über keine beruflichen Qualifikationen. Ihre Deutschkenntnisse seien schlecht. Fast sämtliche familienrechtlichen Grundsätze sprächen mittlerweile gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal auch die EL 2025/62 3/8

Beschwerdegegnerin selbst von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich noch 50 Prozent ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Zumutbarkeitsprüfung nicht unter Berücksichtigung der effektiven Umstände vorgenommen. Dadurch habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Seit Januar 2025 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie habe nur negative Rückmeldungen erhalten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, massgebend sei nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2024, weshalb die ab Januar 2025 getätigten Stellenbemühungen in diesem Verfahren nicht massgebend seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Sie sei im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Eine Stellensuche sei nicht zum Vornherein aussichtslos gewesen. B.c Am 2. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 5). B.d Der Beschwerdeführer liess am 20. April 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). B.e Am 25. Juni 2026 nahm das Versicherungsgericht die IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten (act. G 19.1). Diesen liess sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Ehefrau für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 eine befristete Rente zugesprochen hatte (vgl. IV-act. 204).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 15. Februar 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung des im September 2023 eingereichten Begehrens um Ergänzungsleistungen und damit die Frage nach einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab September 2023 gebildet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis EL 2025/62 4/8

zum 15. Februar 2024 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab September 2023 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt gewesen. Auch die Karenzfrist ist erfüllt gewesen. Das massgebende Vermögen hat unterhalb der „Vermögensschwelle“ von 200'000 Franken gelegen, womit auch die Voraussetzung des Art. 9a ELG erfüllt gewesen ist. Entscheidend ist also, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 ELG vorgelegen hat.

E. 3 Als Ausgaben sind zunächst für die Zeit bis Ende 2023 die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5'568 und 5'406 Franken und für die Zeit ab Januar 2024 die effektiven Krankenkassenprämien von 5'443.60 und 5'572.80 Franken zu berücksichtigen, da die effektiven Krankenkassenprämien im Jahr 2023 höher und im Jahr 2024 tiefer als die kantonalen Durchschnittsprämien gewesen sind (vgl. EL-act. 78). Als weitere Ausgaben sind die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 30'150 Franken und der Wohnungsmietzins von 17'640 Franken (vgl. EL-act. 90) zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 58'764 Franken für die Zeit bis Ende 2023 und von 58'797 Franken für die Zeit ab Januar 2024.

E. 4.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar die Renten der ersten und zweiten Säule des Ehemannes von 20'532 + 11'687 = 32'219 Franken zugeflossen. Weitere Einnahmen haben die Ehegatten nicht erzielt.

E. 4.2 Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann. Bei einer Verletzung dieser Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht EL 2025/62 5/8

vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, ausschlaggebend.

E. 4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten, haben nicht bestanden. Zwar hat die Ehefrau an verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten, aber diese haben die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss den Ausführungen des Hausarztes C.___ und gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch die RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht beeinträchtigt. Die vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ attestierte und von Dr. Frei mit einer überzeugenden Begründung als nicht beweiskräftig qualifizierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab April 2024 ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, da nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 15. Februar 2024 massgebend ist. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist die erste, wohl auf einer unsorgfältigen Lektüre der massgebenden medizinischen Akten (insbesondere auch der Ausführungen des Hausarztes C.___, der eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatte) beruhende Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr. E.___, in der lediglich ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert worden ist, denn Dr. E.___ hat ihre Auffassung nach einer nochmaligen Aktenwürdigung korrigiert und überzeugend aufgezeigt, weshalb nicht von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent, sondern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten hat ausgegangen werden müssen. In den dem Gericht vorliegenden Akten deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum für leidensadaptierte Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre.

E. 4.4 Bleibt zu prüfen, ob eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert hätte. Den Beweis für eine solche unverschuldete Arbeitslosigkeit hätte nur die Ehefrau des Beschwerdeführers liefern können, nämlich indem sie sich ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht und die entsprechenden Nachweise eingereicht hätte. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptung hat sie mit der Stellensuche nicht bis zur entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin zuwarten können. Ihr und auch dem EL 2025/62 6/8

Beschwerdeführer hat bewusst sein müssen, dass das Ehepaar seinen finanziellen Bedarf soweit möglich aus eigener Kraft hätte decken müssen. Bei so engen finanziellen Verhältnissen wie hier wäre eine Stellensuche der damals 56 Jahre alten Ehefrau die naheliegendste und damit eine selbstverständliche Massnahme zur Erfüllung der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht gewesen, die deshalb nicht hat abgemahnt werden müssen. Die Auffassung, die Stellensuche sei zum Vorneherein aussichtslos gewesen, weshalb die Ehefrau gar nicht erst damit habe beginnen müssen, verfängt nicht. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar über keine Berufsausbildung und nur über wenig Berufserfahrung verfügt, hat ihre Chancen, eine geeignete Hilfsarbeit zu finden, nicht beeinträchtigt, da für Hilfsarbeiten per definitionem weder eine Ausbildung noch eine Berufserfahrung verlang wird. Selbst die angeblich schlechten Deutschkenntnisse (nach über 20 Jahren in der Schweiz) dürften sich nur unwesentlich auf die Chancen, eine geeignete Stelle zu finden, ausgewirkt haben, da erfahrungsgemäss nicht wenige Hilfsarbeiter kaum Deutsch sprechen, aber dennoch erwerbstätig sein können, weil sie Arbeitskollegen oder Vorgesetzte haben, die ihre Sprache sprechen und sie entsprechend anleiten können. Da eine Hilfsarbeiterin vom ersten Tag an produktiv tätig sein kann, hat der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers „nur“ noch acht Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hätte erwerbstätig sein können, für die Chancen bei der Stellensuche keine wesentliche Bedeutung gehabt. Entscheidend ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Untätigkeit nicht nur ihre der eigentlichen Schadenminderungspflicht (der Erzielung eines Erwerbseinkommens) „vorgelagerte“ Pflicht, eine Arbeitsstelle zu suchen, verletzt, sondern auch den Beweis für eine etwaige unverschuldete Arbeitslosigkeit verunmöglicht hat. Die Folgen der von ihr verursachten objektiven Beweislosigkeit sind ihr aufzuerlegen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig.

E. 4.5 Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne hat sich im Jahr 2023 auf 55'599 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 12. Aufl. 2025, Anh. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Standortnachteil berücksichtigt, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz gegenüber dem gesamtschweizerischen Durchschnitt etwa zehn Prozent tiefer liegt. Zudem hat sie einen altersbedingten Abzug von zehn Prozent berücksichtigt. Weshalb aber das Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers dazu führen sollte, dass diese bei einer allfälligen Anstellung einen deutlich tieferen Lohn als ihre Mitbewerberinnen respektive Arbeitskolleginnen erhalten sollte, ist nicht einzusehen. Ein altersbedingter Abzug kann folglich nicht berücksichtigt werden. Dafür sind aber höhere Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, denn auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge sind Sozialversicherungsbeiträge, die vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden müssen. Praxisgemäss sind die gesamten Abzüge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebendes hypothetisches EL 2025/62 7/8

Erwerbseinkommen von 55'599 Franken × 90% × 91% = 45'536 Franken, das die Differenz zwischen den Ausgaben und den effektiven Einnahmen von 58'764 – 32'219 = 26'545 Franken respektive von 58'797 – 32'219 = 26'578 Franken deutlich übersteigt. Folglich resultiert für den hier massgebenden Zeitraum ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesst. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich der Streit nur um die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau gedreht hat und weil der Aktenumfang vergleichsweise gering gewesen ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken, also auf 2'000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). EL 2025/62 8/8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2025/62 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sébastien Touton, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV 1/8

Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 87). Er gab an, seine Ehefrau (Jahrgang 1967) sei Hausfrau. Am 29. Dezember 2023 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher darauf hin (EL-act. 84), dass seine Ehefrau grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weil sie aktuell keinen Lohn erziele, müsse ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen geprüft werden. Die EL- Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener Fragen anzuhalten. Am 15. Januar 2024 antwortete der EL-Ansprecher (EL-act. 82–17), seine Ehefrau verfüge über keine Berufsausbildung. Sie sei in B.___ aufgewachsen und habe bis zum Jahr 2002 dort gelebt. Sie habe in der Schweiz lediglich stundenweise ausserhäuslich gearbeitet. Sie spreche kein Deutsch, sie habe keine Berufserfahrung und krankheitsbedingt sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Mit ihrer Vorgeschichte finde sie keine Arbeit. Der EL-Ansprecher reichte eine Kopie einer Beschwerde gegen eine Verfügung ein, mit der die IV-Stelle ein Begehren der Ehefrau um eine Invalidenrente abgewiesen hatte (EL-act. 82–21 ff.). A.b Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 17. Januar 2024 (EL-act. 81), der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor über 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie sei zuletzt im Jahr 2009 einer Hilfsarbeit nachgegangen. Vorausgesetzt, dass ihr leidensadaptierte Tätigkeiten noch immer uneingeschränkt zumutbar seien, könne sie ein Erwerbseinkommen von 42'246 Franken erzielen. Dieser Betrag entspreche dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne abzüglich eines Standort- und Altersabzuges von je zehn Prozent sowie Sozialversicherungsbeiträgen von 6,4 Prozent. Der Hausarzt med. pract. C.___ teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. Februar 2024 mit (EL-act. 72), die Ehefrau des EL-Ansprechers leide an einem obstipationsdominanten Reizdarmsyndrom, an einer serratierten Läsion im Zökum, an einer Divertikulose, an einer fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1, an einer morbiden Adipositas sowie an einer Kniegelenksarthrose rechts. Leichte Arbeiten mit Wechselbelastung seien ihr zumutbar. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Februar 2024, die vom Hausarzt C.___ genannten Diagnosen seien im IV-Rentenverfahren bereits allesamt bekannt gewesen (EL-act. 71). Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 69). A.c Am 14. März 2024 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 erheben (EL-act. 58). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Zur Begründung liess EL 2025/62 2/8

er ausführen, seine Ehefrau sei seit dem Jahr 2010 arbeitsunfähig. Sie befinde sich seit Monaten in einer psychiatrischen Behandlung. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde nachgereicht. Zudem sei die Ehefrau 57 Jahre alt, gehe seit 14 Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nach und befinde sich darüber hinaus ständig in ärztlicher Behandlung. Sie sei nicht vermittlungsfähig. Ihre Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, seien verschwindend gering. Im Mai 2024 liess der EL-Ansprecher zwei Arztzeugnisse des Psychiaters Dr. med. D.___ einreichen, in denen seiner Ehefrau ab dem 14. Mai 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (EL-act. 49 f.). Am 9. Januar 2025 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Akten (EL-act. 45), der Ehefrau des EL-Ansprechers seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Besteigen von Treppen oder Leitern und ohne Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei einer maximalen Gewichtsbelastung von fünf Kilogramm während vier Stunden pro Tag zumutbar. Der Gesundheitszustand sei schon seit mehreren Jahren stabil. Am 11. Februar 2025 notierte die RAD- Ärztin Dr. E.___ nach einer Würdigung von weiteren medizinischen Unterlagen (EL-act. 38), auch der Hausarzt habe nur für einzelne Tage Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Er gehe aktuell von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus, was sich mit dem im IV- Rentenverfahren eingeholten Gerichtsgutachten decke. Da sich auch die Diagnosen und Befunde zwischenzeitlich nicht geändert hätten, sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 20. Juli 2025 berichtete Dr. D.___ (EL-act. 8–3 f.), die Ehefrau des EL-Ansprechers habe an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Ab dem Behandlungsbeginn Mitte April 2024 und bis Ende September 2024 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2024 habe der Arbeitsfähigkeitsgrad schrittweise auf 50 Prozent gesteigert werden können. Mittlerweile habe sich der Zustand weiter stabilisiert. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Ehefrau des EL-Ansprechers aktuell wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 22. September 2025 fest, der neu eingereichte Bericht ändere nichts an der bisherigen Beurteilung (EL-act. 6). Mit einem Entscheid vom 1. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 ab (EL-act. 5). B. B.a Am 3. November 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache von Ergänzungsleistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Ehefrau sei 58 Jahre alt, sie sei nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen und sie verfüge über keine beruflichen Qualifikationen. Ihre Deutschkenntnisse seien schlecht. Fast sämtliche familienrechtlichen Grundsätze sprächen mittlerweile gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal auch die EL 2025/62 3/8

Beschwerdegegnerin selbst von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich noch 50 Prozent ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Zumutbarkeitsprüfung nicht unter Berücksichtigung der effektiven Umstände vorgenommen. Dadurch habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Seit Januar 2025 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie habe nur negative Rückmeldungen erhalten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, massgebend sei nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2024, weshalb die ab Januar 2025 getätigten Stellenbemühungen in diesem Verfahren nicht massgebend seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Sie sei im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Eine Stellensuche sei nicht zum Vornherein aussichtslos gewesen. B.c Am 2. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 5). B.d Der Beschwerdeführer liess am 20. April 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). B.e Am 25. Juni 2026 nahm das Versicherungsgericht die IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten (act. G 19.1). Diesen liess sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Ehefrau für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 eine befristete Rente zugesprochen hatte (vgl. IV-act. 204). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 15. Februar 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung des im September 2023 eingereichten Begehrens um Ergänzungsleistungen und damit die Frage nach einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab September 2023 gebildet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis EL 2025/62 4/8

zum 15. Februar 2024 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab September 2023 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt gewesen. Auch die Karenzfrist ist erfüllt gewesen. Das massgebende Vermögen hat unterhalb der „Vermögensschwelle“ von 200'000 Franken gelegen, womit auch die Voraussetzung des Art. 9a ELG erfüllt gewesen ist. Entscheidend ist also, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 ELG vorgelegen hat. 3. Als Ausgaben sind zunächst für die Zeit bis Ende 2023 die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5'568 und 5'406 Franken und für die Zeit ab Januar 2024 die effektiven Krankenkassenprämien von 5'443.60 und 5'572.80 Franken zu berücksichtigen, da die effektiven Krankenkassenprämien im Jahr 2023 höher und im Jahr 2024 tiefer als die kantonalen Durchschnittsprämien gewesen sind (vgl. EL-act. 78). Als weitere Ausgaben sind die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 30'150 Franken und der Wohnungsmietzins von 17'640 Franken (vgl. EL-act. 90) zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 58'764 Franken für die Zeit bis Ende 2023 und von 58'797 Franken für die Zeit ab Januar 2024. 4. 4.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar die Renten der ersten und zweiten Säule des Ehemannes von 20'532 + 11'687 = 32'219 Franken zugeflossen. Weitere Einnahmen haben die Ehegatten nicht erzielt. 4.2 Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann. Bei einer Verletzung dieser Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht EL 2025/62 5/8

vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, ausschlaggebend. 4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen 56 Jahre alt gewesen. Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten, haben nicht bestanden. Zwar hat die Ehefrau an verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten, aber diese haben die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss den Ausführungen des Hausarztes C.___ und gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch die RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht beeinträchtigt. Die vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ attestierte und von Dr. Frei mit einer überzeugenden Begründung als nicht beweiskräftig qualifizierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab April 2024 ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, da nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 15. Februar 2024 massgebend ist. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist die erste, wohl auf einer unsorgfältigen Lektüre der massgebenden medizinischen Akten (insbesondere auch der Ausführungen des Hausarztes C.___, der eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatte) beruhende Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr. E.___, in der lediglich ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert worden ist, denn Dr. E.___ hat ihre Auffassung nach einer nochmaligen Aktenwürdigung korrigiert und überzeugend aufgezeigt, weshalb nicht von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent, sondern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten hat ausgegangen werden müssen. In den dem Gericht vorliegenden Akten deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum für leidensadaptierte Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. 4.4 Bleibt zu prüfen, ob eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert hätte. Den Beweis für eine solche unverschuldete Arbeitslosigkeit hätte nur die Ehefrau des Beschwerdeführers liefern können, nämlich indem sie sich ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht und die entsprechenden Nachweise eingereicht hätte. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptung hat sie mit der Stellensuche nicht bis zur entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin zuwarten können. Ihr und auch dem EL 2025/62 6/8

Beschwerdeführer hat bewusst sein müssen, dass das Ehepaar seinen finanziellen Bedarf soweit möglich aus eigener Kraft hätte decken müssen. Bei so engen finanziellen Verhältnissen wie hier wäre eine Stellensuche der damals 56 Jahre alten Ehefrau die naheliegendste und damit eine selbstverständliche Massnahme zur Erfüllung der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht gewesen, die deshalb nicht hat abgemahnt werden müssen. Die Auffassung, die Stellensuche sei zum Vorneherein aussichtslos gewesen, weshalb die Ehefrau gar nicht erst damit habe beginnen müssen, verfängt nicht. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar über keine Berufsausbildung und nur über wenig Berufserfahrung verfügt, hat ihre Chancen, eine geeignete Hilfsarbeit zu finden, nicht beeinträchtigt, da für Hilfsarbeiten per definitionem weder eine Ausbildung noch eine Berufserfahrung verlang wird. Selbst die angeblich schlechten Deutschkenntnisse (nach über 20 Jahren in der Schweiz) dürften sich nur unwesentlich auf die Chancen, eine geeignete Stelle zu finden, ausgewirkt haben, da erfahrungsgemäss nicht wenige Hilfsarbeiter kaum Deutsch sprechen, aber dennoch erwerbstätig sein können, weil sie Arbeitskollegen oder Vorgesetzte haben, die ihre Sprache sprechen und sie entsprechend anleiten können. Da eine Hilfsarbeiterin vom ersten Tag an produktiv tätig sein kann, hat der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers „nur“ noch acht Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hätte erwerbstätig sein können, für die Chancen bei der Stellensuche keine wesentliche Bedeutung gehabt. Entscheidend ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Untätigkeit nicht nur ihre der eigentlichen Schadenminderungspflicht (der Erzielung eines Erwerbseinkommens) „vorgelagerte“ Pflicht, eine Arbeitsstelle zu suchen, verletzt, sondern auch den Beweis für eine etwaige unverschuldete Arbeitslosigkeit verunmöglicht hat. Die Folgen der von ihr verursachten objektiven Beweislosigkeit sind ihr aufzuerlegen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig. 4.5 Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne hat sich im Jahr 2023 auf 55'599 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 12. Aufl. 2025, Anh. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Standortnachteil berücksichtigt, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz gegenüber dem gesamtschweizerischen Durchschnitt etwa zehn Prozent tiefer liegt. Zudem hat sie einen altersbedingten Abzug von zehn Prozent berücksichtigt. Weshalb aber das Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers dazu führen sollte, dass diese bei einer allfälligen Anstellung einen deutlich tieferen Lohn als ihre Mitbewerberinnen respektive Arbeitskolleginnen erhalten sollte, ist nicht einzusehen. Ein altersbedingter Abzug kann folglich nicht berücksichtigt werden. Dafür sind aber höhere Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, denn auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge sind Sozialversicherungsbeiträge, die vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden müssen. Praxisgemäss sind die gesamten Abzüge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebendes hypothetisches EL 2025/62 7/8

Erwerbseinkommen von 55'599 Franken × 90% × 91% = 45'536 Franken, das die Differenz zwischen den Ausgaben und den effektiven Einnahmen von 58'764 – 32'219 = 26'545 Franken respektive von 58'797 – 32'219 = 26'578 Franken deutlich übersteigt. Folglich resultiert für den hier massgebenden Zeitraum ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesst. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich der Streit nur um die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau gedreht hat und weil der Aktenumfang vergleichsweise gering gewesen ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken, also auf 2'000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). EL 2025/62 8/8